§ 1 Grundsatz
(1) Den Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Vergütungen (Gebühren, Entschädigungen, Barauslagen
sowie Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien) nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem
in der Anlage vorgeschriebenen Gebührenverzeichnis zu. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten
Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur
unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zulässig; § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) In den Gebührensätzen des anliegenden Gebührenverzeichnisses ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 2 Gebührenhöhe
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis
Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bestimmen, insbesondere unter
Berücksichtigung
1. der Schwierigkeit der Leistungen,
2. des Zeitaufwandes,
3. des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen gemäß des Satzes 4,
4. des Wertes des Tieres und
5. der örtlichen Verhältnisse.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer
Betracht zu bleiben. Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die
Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird und soweit in der Anlage keine besonderen Gebühren
für diese Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen vorgesehen sind:
1. im Zeitraum täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
2. im Zeitraum von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
3. im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages.
Satz 4 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis,
Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.§ 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
(1) Gebühren sind nach den einfachen Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der
Tierhalter auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anordnung oder im Rahmen eines mit öffentlichen
Mitteln geförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung zwischen Kostenträger und Tierärztekammer
getroffen worden ist, tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die einfachen Gebührensätze sind auch dann
zu berechnen, wenn tierärztliche Leistungen an Tieren erbracht werden, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
gehalten werden, und für die Bund, Länder, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Kostenträger die
Zahlung leisten. Die Regelungen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen und solche tierärztlichen
Leistungen, die ein Tierarzt in amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn dem Tierarzt vor der Inanspruchnahme eine von dem
Zahlungspflichtigen ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn dem Tierarzt die
Besitzverhältnisse oder die Umstände der Tierhaltung nach Absatz 1 Satz 2 persönlich bekannt sind. In
dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.
(3) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies
rechtfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 eine höhere Gebühr berechnet werden.
(4) Einfache Gebührensätze nach Absatz 1 erhöhen sich um 100 vom Hundert, bei landwirtschaftlich genutzten
Tieren um 50 vom Hundert, für Leistungen, die auf Verlangen des Tierbesitzers bei Nacht, an Wochenenden und
an Feiertagen erbracht werden.
§ 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst
(1) Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen
Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache
und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1
eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die instrumentelle
Samenübertragung bei Einzeltieren (laufende Nummer G 2.6 der Anlage).
(2) Die Notdienstgebühr nach Absatz 1 Satz 2 darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden,
auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.
(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für den Verzicht auf die Erhebung der Notdienstgebühr nach
Absatz 3 gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) § 3 Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 4 Sonstige abweichende Gebührensätze
(1) Überschreitungen des Dreifachen der Gebührensätze oder eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze
sind im begründeten Einzelfall vor Erbringung der Leistung des Tierarztes in einem Schriftstück zu vereinbaren.
Der Tierarzt hat dem Zahlungspflichtigen ein Doppel der von ihm und dem Zahlungspflichtigen unterschriebenen
Vereinbarung auszuhändigen. Abweichend von Satz 1 können die einfachen Gebührensätze im Falle der
Durchführung einer Kastration oder Sterilisation einer freilebenden Katze unterschritten werden, soweit
1. die Katze zu dem Zweck der Durchführung eines solchen Eingriffs eingefangen worden ist,
2. beabsichtigt ist, die Katze unmittelbar nach der Durchführung des Eingriffs einschließlich der auf Grund des
Eingriffs vorgenommenen oder mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Behandlung freizulassen, und
3. die tierärztliche Leistung für eine Einrichtung erbracht wird, die als gemeinnützig im Hinblick auf die
Förderung des Tierschutzes anerkannt ist.
Satz 3 gilt auch für sonstige Leistungen, soweit diese auf Grund der Kastration oder Sterilisation erforderlich
werden oder üblicherweise im Zusammenhang mit einem solchen Eingriff erbracht werden.
(2) Verträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen
Untersuchungen erstrecken (Betreuungsverträge) einschließlich der Vereinbarungen über abweichende
Gebührensätze bedürfen der Schriftform. Satz 1 gilt entsprechend für die Notdienstgebühr nach § 3a Absatz 1(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für Betreuungsverträge für Tiere in einem nicht geschlossenen Tierbestand,
sofern die Tiere im Eigentum einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3 stehen und dort
gehalten werden.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 können die Zahlungspflichtigen Vereinbarungen über abweichende
Gebührensätze mit den Tierärztekammern treffen. Die für die betreffenden Leistungen vereinbarten
Gebührensätze gelten in dem vereinbarten Umfang als einfache Gebührensätze im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.
§ 5 Verbot von Doppelbewertungen
Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen des
Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für letztere eine Gebühr berechnet wird.
§ 6 Gebühren- und Rechnungsbestandteile
(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen
entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Neben den Gebühren für Grundleistungen, besondere Leistungen und Leistungen nach Organsystemen
können die Tierärzte nur Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel sowie für verbrauchtes oder
abgegebenes Material berechnen.
(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung;
2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;
3. die Diagnose;
4. die berechnete Leistung;
5. den Rechnungsbetrag;
6. die Umsatzsteuer.
Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach
Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten
sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.
§ 7 Außerordentliche Leistungen
Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den
Gebührensätzen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden, wobei insbesondere Schwierigkeit und
erforderlicher zeitlicher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind.
§ 8 Arzneimittelpreise
Die in der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) in ihrer jeweils geltenden
Fassung enthaltenen Vorschriften über die von Tierärzten abgegebenen Arzneimittel gelten entsprechend für die
von Tierärzten angewandten Arzneimittel.
§ 9 Entschädigungen, Wegegeld
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind
Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro,
mindestens jedoch 13,00 Euro. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das Wegegeld
anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, bedingt durch widrige
Verkehrsverhältnisse, bemißt sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Sätze nach Satz 1.
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als
Reiseentschädigung:
1. Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten (Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug,
Touristenklasse; notwendige Übernachtungen);